Pflichten für Anbieter

Je nachdem, wo Sie welche Inhalte veröffentlichen möchten, gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben.

Spiele oder Inhalte, die auf Datenträgern veröffentlicht werden

Seit dem 01. April 2003 regelt das Jugendschutzgesetz in Deutschland die Vergabe von deutschen Alterskennzeichen für Spiele, die auf Datenträgern veröffentlicht werden, rechtsverbindlich (JuSchG, §§12, 14). Demnach besteht für Sie dann eine Kennzeichnungspflicht, wenn Sie Ihr Produkt auf dem deutschen Markt platzieren und in der Öffentlichkeit auch Minderjährigen zugänglich machen wollen. In diesem Fall müssen Sie ein USK-Kennzeichen beantragen. Der deutsche Handel ist verpflichtet, die Alterskennzeichnung bei der Abgabe zu beachten. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Die Bundesländer sind zuständig für die Ausführung des Jugendschutzgesetzes als ein Gesetz des Bundes und vollziehen damit die praktische Alterskennzeichnung. Der Prozess wird durchgeführt durch die Oberste Landesjugendbehörde Nordrhein/Westfalen (NRW), auf deren Federführung sich alle 16 Bundesländer verständigt haben. NRW hat Ständige Vertreter*innen in die USK entsandt, von denen jeweils eine*r bei jeder Prüfentscheidung dabei ist, die Freigabeempfehlung des Prüfgremiums übernimmt oder gegen die Entscheidung in Berufung geht. Auch der Antragsteller*innen kann gegen ein Prüfergebnis Widerspruch einlegen (siehe USK-Grundsätze, §§ 13, 14, 15).

Prüfergebnisse sind die Altersstufen: 

Das Prüfergebnis „keine Kennzeichnung gemäß §14 JuSchG“ informiert Sie über Anhaltspunkte, dass das Produkt nicht rechtssicher in Deutschland vertrieben werden kann. Sie können solch ein Spiel auch ohne ein Kennzeichen (nur für Erwachsene) veröffentlichen, der planungssichere Handel könnte jedoch durch eine Indizierung oder Beschlagnahmung gefährdet sein.

Ein Prüfverfahren kann durch die Entscheidung eines Prüfgremiums (Zweifelsfall) unterbrochen werden, um eine gutachterliche Stellungnahme der Bundeszentrale für Kinde- und Jugendmedienschutz (BzKJ) einzuholen. Die USK nimmt das Verfahren wieder auf, sobald die Stellungnahme der BzKJ vorliegt (siehe USK-Grundsätze, §10, Absatz 10).

Nach Ablauf aller Fristen für Berufungen ergeht ein hoheitlicher Verwaltungsakt. Ein erteiltes Alterskennzeichen muss bei Veröffentlichung sowohl im Cover-Artwork als auch auf dem Datenträger entsprechend den gesetzlichen Vorschriften kenntlich gemacht werden (siehe Kennzeichnungsvorschriften des JuSchG sowie die Vorgaben der USK zur Alterskennzeichnung).

Ab 1. Januar 2023: Neue Regeln bei der Prüfung von digitalen Spielen

Mit der letzten Aktualisierung des deutschen Jugendschutzgesetzes im Mai 2021 gelten ab dem 01. Januar 2023 neue Regeln für das Altersfreigabe-Verfahren gemäß § 14 Abs. 6 JuSchG. Diese umfassen im Wesentlichen:

  • USK-Alterskennzeichen werden um zusätzliche Hinweise ergänzt: Neben der Altersstufe werden künftig auch Zusatzhinweise zu den wesentlichen Gründen der Altersfreigabe durch die USK-Prüfgremien vergeben. Dazu stellt die USK nach der Prüfung jeweils eigens generierte Grafikdateien (Altersstufe + Zusatzhinweise) zum Download zur Verfügung.
  • Nutzungsrisiken werden im Verfahren berücksichtigt: Bei der Beurteilung zur Altersfreigabe werden auch Nutzungsrisiken berücksichtigt, sofern diese auf Dauer angelegter Bestandteil des Spiels sind. Die Berücksichtigung erfolgt vorrangig über Zusatzhinweise. Wird ein erhebliches Risiko festgestellt, kann dies zu einer höheren Alterseinstufung führen.
  • Einbeziehung technischer Schutzkonzepte: Im Rahmen dieser Abwägung sind künftig auch Vorsorgemaßnahmen des Anbieters einzubeziehen.

Für Prüfergebnisse auf Basis von Prüfanträgen ab dem 01. Januar 2023 gelten hierbei neue Verpflichtungen. Insbesondere muss eine zusätzliche Grafik (Altersstufe + Zusatzhinweise) auf der Rückseite der Spieleverpackung angezeigt werden. Nach der Prüfung stellt die USK die eigens generierten Grafikdateien zum Download zur Verfügung.

Nähere Informationen zum Prozess der Alterskennzeichnung sowie zu den Vorgaben der USK zur Alterskennzeichnung inklusive der ab 1. Januar 2023 geltenden neuen Regelungen finden Sie hier.

Spiele, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gemäß JuSchG eingereicht wurden und eine Altersfreigabe erhalten haben, müssen keine Zusatzhinweise anzeigen und behalten ihre Gültigkeit.

Hinweis zu bereits gekennzeichneten Inhalten, die online veröffentlicht werden

Werden Inhalte (Spiele, Trailer etc.), die bereits über eine USK- oder FSK-Altersfreigabe verfügen, über eine Website verkauft (Versandhandel), sind abspielbar oder stehen zum Download zur Verfügung, muss der Anbieter auf das vorhandene Kennzeichen deutlich hinweisen (vgl. § 12 JuSchG bzw. § 12 JMStV). Der Hinweis kann in Textform erfolgen oder durch die Abbildung der visuellen Kennzeichen.

Hier finden Sie die bisher geltenden USK-Kennzeichen zum Download, welche auch für die Frontseite von Spieleverpackungen weiterhin verwendbar bleiben. Für Prüfanträge ab 01. Januar 2023 stellt die USK dem/der Antragssteller*in eigens generierte Grafikdateien (Altersstufe + Zusatzhinweise) zum Download zur Verfügung. Verpflichtend sind diese jedoch lediglich auf der Rückseite der Spieleverpackung. „Online“ genügt es jedoch, wenn diese deutlich wahrnehmbar und in erkennbar räumlicher Nähe zur Altersstufe am „Point of Sale“ (z.B. Produktseite) angebracht werden.

Im Rahmen von Storefronts, die Teil des IARC-Systems sind, werden die Kennzeichen und Deskriptoren über das IARC-System ausgespielt. Storefronts, die als Spieleplattform im Sinne des § 14a Abs. 1 S. 2 JuSchG zu qualifizieren sind, müssen  gemäß § 14a Abs. 1 S. 2 und 3 JuSchG in eigener Verantwortung darauf achten, Alterskennzeichen sowie dazugehörige Zusatzhinweise deutlich wahrnehmbar anzuzeigen.

Nähere Informationen zu den Vorgaben der USK zur Alterskennzeichnung finden Sie hier.

Spiele oder Inhalte, die online angeboten werden

Der Jugendmedienschutz im Online-Bereich wird in Deutschland durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) reguliert. Er legt seit 2003 fest, wie telemediale Spielangebote gestaltet sein müssen, um eine Beeinträchtigung und Gefährdung von Kindern und Jugendlichen auszuschließen. (JMStV im Volltext)

Anbieter von Online-Spieleinhalten sind nach dem JMStV verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen (…) zu beeinträchtigen“ von diesen Altersgruppen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Wer gegen diese Regelung verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden. Dies gilt nicht nur für Spielinhalte wie z.B. reine Online-Spiele, die direkt im Internet gespielt werden oder Spiele zum Download, sondern auch für Filme, Texte oder Bilder.

Diese Pflicht wird im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wie folgt konkretisiert:

Auf Angebotsseiten, die sich direkt an Kinder richten, dürfen nur Inhalte zur Verfügung gestellt werden, die für Kinder unter 12 Jahren nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind, also mit „ab 0“ oder „ab 6“ bewertet wurden (vgl. § 5 Abs. 5 JMStV). Richten sich Angebote nicht direkt an Kinder und sind nicht mit „ab 16“ oder „ab 18“ bewertet, können diese ohne Verbreitungsbeschränkungen angeboten werden.

Um die gesetzlichen Verpflichtungen für beeinträchtigende Inhalte „ab 16“ und „ab 18“ Jahren zu erfüllen, stehen den Anbietern folgende Möglichkeiten alternativ zur Verfügung (vgl.: § 5 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 11 Abs. 1 JMStV):

  • Programmierung der Website für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm
  • Einsatz von Zeitschaltungen
    Inhalte „ab 16 Jahren“ nur zugänglich zwischen 22 und 6 Uhr
    Inhalte „ab 18 Jahren“ nur zugänglich zwischen 23 und 6 Uhr
  • Einsatz von technischen Verbreitungsbeschränkungen z.B. Nutzung eines positiv bewerteten Altersverifikationssystem

Jugendgefährdende Inhalte, z.B. einfache Pornografie, oder von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (ehem. BPjM) in Liste A und C aufgenommene, so genannte indizierte Medien dürfen nur für Erwachsene in geschlossenen Benutzergruppen verbreitet werden (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV). Strafrechtlich relevante und schwer jugendgefährdende Inhalte, die einen der unter § 4 Abs. 1 JMStV aufgeführten Tatbestände erfüllen, dürfen generell nicht verbreitet werden.

Abgesehen von diesen zentralen Vorgaben gelten weitere Regelungen wie beispielsweise Jugendschutz in der Werbung (§ 6 JMStV).

Handelt es sich bei dem Angebot um eine Film- oder Spieleplattform im Sinne des § 14a Abs. 1 JuSchG so dürfen Film- oder Spielprogramm nur bereitgehalten werden, wenn sie gemäß den Altersstufen des § 14 Abs. 2 mit einer entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kennzeichnung versehen sind (Kennzeichnungspflicht). Die Alterskennzeichen müssen entsprechend der in § 14a Abs. 1 genannten Alternativen rechtskonform zustande gekommen sein. Alterskennzeichen, die im Rahmen eines USK-Prüfverfahrens ergangen sind erfüllen diese Voraussetzungen.

Unterstützung bei Online-Angeboten

Mit dem Geschäftsbereich USK.online unterstützt die USK ihre Mitgliedsunternehmen dabei, ihre Verantwortung im Online-Jugendschutz wahrzunehmen. Seit 2011 ist die USK als anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) anerkannt. Eine Übersicht zum Service-Angebot der USK finden Sie im Service-Bereich der USK: