Technischer Jugendmedienschutz

Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind Anbieter in der Pflicht, Angebote, welche dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, im Zugang zu beschränken.

Auf Angebotsseiten, die sich direkt an Kinder richten, dürfen nur Inhalte zur Verfügung gestellt werden, die für Kinder unter 12 Jahren nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind, also mit „ab 0“ oder „ab 6“ bewertet wurden (vgl. § 5 Abs. 5 JMStV). Richten sich Angebote nicht direkt an Kinder und sind nicht mit „ab 16“ oder „ab 18“ bewertet, können diese ohne Verbreitungsbeschränkungen angeboten werden.

Um die gesetzlichen Verpflichtungen für beeinträchtigende Inhalte „ab 16“ und „ab 18“ Jahren zu erfüllen, stehen den Anbietern folgende Möglichkeiten alternativ zur Verfügung (vgl.: § 5 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 11 Abs. 1 JMStV):

  • Programmierung der Website für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm.
  • Einsatz von Zeitschaltungen
    Inhalte „ab 16 Jahren“ nur zugänglich zwischen 22 und 6 Uhr
    Inhalte „ab 18 Jahren“ nur zugänglich zwischen 23 und 6 Uhr
  • Einsatz von technischen Verbreitungsbeschränkungen z.B. Nutzung eines positiv bewerteten Altersverifikationssystem wie beispielsweise dem Perso-Check Modul.
  • Offizielle Anerkennung eines Parental Controls Systems durch USK.online

Offiziell anerkannte Jugendschutzprogramme

Die USK.online hat am 24.01.2023 das gesamte Jugendschutzsystem der Xbox-Konsolen (der Xbox One/ Xbox One X/Xbox One S und der Xbox Series X/S Konsolen) als ein geeignetes Jugendschutzprogramm innerhalb eines geschlossenen Systems gemäß § 11 Abs. 2 2. Var. JMStV beurteilt. Die Entscheidung ist befristet für die Dauer von drei Jahren.

Die Medienaufsicht hat die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der USK.online diese Beurteilung für unwirksam zu erklären oder dem Anbieter des Jugendschutzprogramms gegenüber Auflagen zu erteilen, sofern die USK.online bei der Beurteilung die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat (§ 19b Abs. 2 JMStV).

Das Jugendschutzsystem der Spielekonsolen Xbox – geprüft wurden die Konsolen Xbox One/Xbox One X/Xbox One S und Xbox Series X/S – bietet nach erfolgreicher Anmeldung mit einem Microsoft-Account die Möglichkeit, für sämtliche Nutzer*innen der Konsole eine Familiengruppe einzurichten. Eltern können so für ihre Kinder den Zugriff auf Medieninhalte beschränken, indem sie für diese einen eigenen s.g. „Mitglieder-Account“ mit individuelle Nutzungsbeschränkungen einrichten und verwalten. Auf diese Weise kann der Zugriff auf für sie ungeeignete Inhalte beschränkt werden. Darüber hinaus haben Eltern aber auch die Möglichkeit weitere, teilweise endgerät-spezifische Parameter einzustellen, wie z.B. die erlaubte Nutzungsdauer und die Kommunikationsmöglichkeiten.

Das Jugendschutzsystem ist in der Lage, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu erkennen und entsprechend altersdifferenziert herauszufiltern. Alle verfügbaren Inhalte sind mit Alterskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 JMStV versehen, entsprechend erfüllt die Erkennungsleistung des bereitgestellten Systems den Stand der Technik. Alle offensichtlichen und leicht umzusetzenden Umgehungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen. Das Jugendschutzsystem erfüllt außerdem die gegenwärtigen Anforderungen an eine benutzerfreundliche Ausgestaltung sowie eine einfache Bedienbarkeit und ist zudem nutzerautonom verwendbar. Durch das Jugendschutzsystem wird es den Eltern somit ermöglicht, zu jedem Zeitpunkt die Altersbeschränkungen zu de-/aktivieren und/oder individuelle Konfigurationen vorzunehmen, die jeweils in Blockaden umgesetzt werden.

Die USK hat am 19. August 2022 das Jugendschutzsystem der Nintendo Switch gemäß § 11 Abs. 4 JMStV überprüft und die Geeignetheit wie folgt erneut bestätigt:

„Das für die Nintendo Switch vorgehaltene Jugendschutzsystem (Software-Version 14.1.2) ist gemäß § 11 Abs. 2 2. Var. JMStV als geeignetes Jugendschutzprogramm für geschlossene Systeme zu beurteilen. Die Beurteilung ist gemäß § 11 Abs. 4 JMStV befristet auf einen Zeitraum von drei Jahren.“

Die Nintendo Switch ist eine Spielekonsole, die den Konsum von Inhalten ermöglicht, die entweder im Einzelhandel oder aber im Nintendo eShop erworben worden sind. Das Jugendschutzsystem lässt sich auf die Altersstufen „3-18“ sowie auf weitere vorgefertigte Altersstufen einstellen und bietet damit einen altersdifferenzierten Zugang zu Telemedien. Als Metadaten der Alterseinstufung nutzt das System der Switch die IARC-Informationen sowie die Altersfreigaben der USK nach dem deutschen Jugendschutzgesetz, soweit diese für Spiele beantragt wurden.

Das Programm ist in der Lage, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu erkennen und entsprechend die für die eingestellte Altersstufe ungeeigneten Inhalte herauszufiltern. Alle verfügbaren Inhalte sind mit Alterskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 JMStV versehen, entsprechend erfüllt die Erkennungsleistung des bereitgestellten Systems den Stand der Technik. Alle offensichtlichen und leicht umzusetzenden Umgehungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen. Das Jugendschutzsystem erfüllt außerdem die gegenwärtigen Anforderungen an eine benutzerfreundliche Ausgestaltung sowie eine einfache Bedienbarkeit und ist zudem nutzerautonom verwendbar. Durch das Jugendschutzsystem wird es den Eltern somit ermöglicht, zu jedem Zeitpunkt die Altersbeschränkungen zu de-/aktivieren und/oder individuelle Konfigurationen vorzunehmen, die jeweils in Blockaden umgesetzt werden.

Die USK hat am 19. August 2022 das für den Nintendo eShop vorgehaltene Jugendschutzsystem in Form der Nintendo Account Altersbeschränkungen gemäß § 11 Abs. 4 JMStV überprüft und die Geeignetheit wie folgt erneut bestätigt:

„Das für den Nintendo eShop vorgehaltene Jugendschutzsystem in Form der Nintendo Account Altersbeschränkungen ist gemäß § 11 Abs. 2 2. Var. JMStV als geeignetes Jugendschutzprogramm für geschlossene Systeme zu beurteilen. Die Beurteilung ist gemäß § 11 Abs. 4 JMStV befristet auf einen Zeitraum von drei Jahren.“

Das Nintendo Account System fungiert als zentrale, online betriebene E-Commerce-Software für Endkunden. Dieses System verhindert automatisiert und unabhängig von einer etwaigen Aktivierung der lokalen Jugendschutzfeatures in cloud-basierter Art und Weise den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, die durch den Nutzer über einen Nintendo Account telemedial für Nintendo Hardware erworben werden können. Das Jugendschutzsystem beschränkt dabei die Inhalte altersdifferenziert anhand des Geburtsdatums des beaufsichtigten Nintendo Accounts. Als Metadaten für die Alterseinstufungen nutzt das System intern die IARC-Informationen sowie die Altersfreigaben der USK nach dem deutschen Jugendschutzgesetz, soweit diese für einzelne Inhalte vorliegen.

Das System ist in der Lage, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu erkennen und entsprechend altersdifferenziert herauszufiltern. Alle verfügbaren Inhalte sind mit Alterskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 JMStV versehen, entsprechend erfüllt die Erkennungsleistung des bereitgestellten Systems den Stand der Technik. Alle offensichtlichen und leicht umzusetzenden Umgehungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen. Das Jugendschutzsystem erfüllt außerdem die gegenwärtigen Anforderungen an eine benutzerfreundliche Ausgestaltung sowie eine einfache Bedienbarkeit und ist zudem nutzerautonom verwendbar. Durch das Jugendschutzsystem wird es den Eltern somit ermöglicht, zu jedem Zeitpunkt die Altersbeschränkungen zu de-/aktivieren und/oder individuelle Konfigurationen vorzunehmen, die jeweils in Blockaden umgesetzt werden.

Wie die USK Sie dabei unterstützen kann

Die USK unterstützt ihre Mitglieder bei der Entscheidung, ob eine Verbreitungsbeschränkung notwendig und sinnvoll ist. Das bedeutet, dass zuerst die Inhalte gemäß ihrer Jugendschutzrelevanz bewertet werden. Sollten beeinträchtigende Inhalte Teil des Angebotes eines Anbieters sein, helfen wir im ersten Schritt, die geeigneten technischen Maßnahmen zur Verbreitungsbeschränkung zu identifizieren, und unterstützen im zweiten Schritt dabei, diese zu implementieren.

Hierfür bieten wir unseren Mitgliedern neben der rechtlichen und technischen Expertise auch Leitfäden sowie fertig programmierte Jugendschutz-Module für alle Online-Bereiche an.

Sollten Sie weitere Fragen zur USK-Mitgliedschaft haben, können Sie sich hier informieren, oder direkt die Abteilung USK.online kontaktieren.

Ansprechpartner

Björn Jahn