Simuliertes Glücksspiel und Jugendschutz

Letztes Update vom 14.08.2020: Inzwischen wurden die Leitkriterien der USK erweitert und „Glücksspiel“ als eigener Aspekt der Wirkungsmacht aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Pressemitteilung.

Glücksspiel vs. simuliertes Glücksspiel

In Deutschland gibt es für die Definition von Glücksspiel juristisch festgelegte Kriterien. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt und der Gewinn einen tatsächlichen Vermögenswert darstellt. Echtes Glücksspiel nach den oben genannten Kriterien ist nicht jugendfrei (also immer ab 18) und wird in Deutschland daher jenseits des Jugendschutzgesetzes durch den Glücksspiel-Staatsvertrag geregelt. Die USK selbst legt nicht fest, was als Glücksspiel gilt und was nicht – das obliegt der Gesetzgebung und den Gerichten.

Davon abgegrenzt sind Mechaniken zu beurteilen, die Glücksspiel lediglich simulieren. Fälle von “simuliertem Glücksspiel” erinnern zwar mit ihren Mechaniken und in ihrer Präsentation an Glücksspiel, jedoch erfüllen sie nicht die oben genannten, in Deutschland geltenden Kriterien von echtem Glücksspiel und sind deshalb auch nicht für Kinder und Jugendliche untersagt. Simulierte Formen von Glücksspiel zeichnen sich – in Abgrenzung zu echtem Glücksspiel – dabei regelmäßig dadurch aus, dass es entweder am entgeltlichen Einsatz der Nutzerinnen und Nutzer oder aber an einem geldwerten Gewinn fehlt, da der Umtausch in echtes Geld nicht ermöglicht wird. Als Gewinnmöglichkeiten bieten die Angebote in der Regel Spielwährung an, daneben sind aber auch Gutscheine und Rabatte für andere Apps oder verkörperte Waren und Dienstleistungen als Gewinn denkbar.

Auch wenn bei diesen Fällen echtes Glücksspiel ausgeschlossen werden kann, ist zu beobachten, dass sich in den letzten Jahren gerade im Games-Bereich neue Systeme und Spielmechaniken etabliert haben, die zumindest glücksspielartige Assoziationen und bei Kritikern die Befürchtung einer möglichen entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf sehr junge Gamer*innen hervorrufen. Eine abschließende rechtliche Bewertung solcher Mechaniken liegt jedoch bislang nicht vor.

Was ist Aufgabe der USK?

Diese Entwicklung hängt natürlich auch mit der seit Jahren zunehmenden standardisierten Online-Anbindung von Spielen zusammen, die es ermöglicht, das klassische Spiel durch weitere Spielmechaniken und Geschäftsmodelle zu ergänzen. Die Frage nach der Online-Anbindung spielt gerade für die Arbeit der USK eine zentrale Rolle, da je nach Veröffentlichung auf Datenträgern oder Online unterschiedliche Rechtsrahmen gelten: Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt für im Handel auf Datenträgern erhältliche Spiele; der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) hingegen für Spiele, die ausschließlich online angeboten werden.

Während das JuSchG im Bereich der physischen Datenträger eine Kennzeichnungspflicht regelt, liegt es im Online-Bereich gemäß der Regelungen des JMStV in der Verantwortung der Anbietern*innen selbst, ihre Spiele zu bewerten und ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Update vom 11.10.2019:

An diese Grundidee knüpft auch das IARC-System an. IARC ist ein plattformgebundenes (z.B. Google Play Store), automatisiertes Tool, welches es Anbietern ermöglicht, ihre Apps anhand eines standardisierten Fragebogens einzustufen und freiwillig eine Alterskennzeichnung für den Online-Bereich zu generieren. Die Alterskennzeichen werden bei angeschlossenen Plattformen wie dem Google Play Store durch ein Qualitätsmanagement überprüft und das System regelmäßig weiterentwickelt. Die USK ist im Rahmen des IARC-Systems für den Raum Deutschland zuständig.

Darüber hinaus ist die USK im Bereich des JMStV ausschließlich für ihre 44 Mitgliedsunternehmen verantwortlich, die sich freiwillig der USK angeschlossen haben und sich damit zugunsten eines nachhaltigen Jugendmedienschutz selbst verpflichtet haben.

Für die Alterseinstufung von Computerspielen nach dem Jugendschutzgesetz (JuschG) gibt es Kriterien, die Deutschland in Zusammenarbeit von USK, den Obersten Landesjugendbehörden, Mitgliedern des USK-Beirats und unter Berücksichtigung der Spruchpraxis der BPjM entwickelt und beschlossen wurden. Diese erklären, welche Aspekte die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen und ggf. gefährden könnten.

Ist simuliertes Glücksspiel eine “USK 0”?

Aktuell ist simuliertes Glücksspiel kein Teil der USK-Leitkriterien, da diesem Aspekt insbesondere im Rahmen des JuSchG erforderlichen und notwendigen Prüfumfangs (also “offline”) bisher kein besonderes Gewicht in der Prüfpraxis beizumessen war. Auch bei Spiele-Titeln wie beispielsweise “NBA 2K20” fielen entsprechende Elemente im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht. Der USK ist die Diskussion jedoch bekannt und wir werden dies in den entsprechenden Gremien und Ausschüssen evaluieren.

Update vom 11.10.2019:

Im Rahmen des IARC-Systems bzw. des JMStV fallen “simulierte Glücksspiele” hingegen bereits ins Gewicht. Eine Einstufung mit USK 16 ist insbesondere dann wahrscheinlich, wenn verstärkt typische casino- und glücksspielartige Assoziationen hervorgerufen werden, die darüber hinaus zentrale Spielmechanik sind und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (z.B. in Verknüpfung mit In-App Transaktionen) eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung entfalten können (wie z.B. die App Coin Master).

Immer wichtig: Begleitung und Parental Controls

Darüber hinaus möchten wir Eltern wie bei den anderen Themen der Mediennutzung auch stets dazu ermutigen, an den Spielaktivitäten ihrer Kinder teilzuhaben und sich mit den Schutzeinstellungen der genutzten Plattformen zu beschäftigen. So können Eltern etwa mithilfe der Parental Controls der genutzten Systeme in nur wenigen Schritten die Spielräume von Kindern sicherer machen. Auf USK.de informieren wir, wie hier ohne viel Aufwand nicht nur Altersstufen, sondern auch die Begrenzung von Online-Kommunikation oder Online-Käufen eingestellt werden können. In unserem Elternratgeber geben wir darüber hinaus Tipps für ein besseres Miteinander im familiären Medienalltag.

 

Anmerkung vom 14.08.2020:

Aufgrund missverständlicher Formulierungen wurde der Abschnitt „Ist simuliertes Glücksspiel eine “USK 0”?“ leicht angepasst.

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