Informationen zur Altersfreigabe des Spiels FIFA 23

Wie sich der Prüfdatenbank der USK entnehmen lässt, wurde das Spiel „FIFA 23“ durch ein Prüfgremium der USK mit „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ gekennzeichnet. Da uns hierzu bereits einige Fragen erreicht haben, möchten wir die am häufigsten gestellten gerne beantworten.

Warum wurde FIFA 23 ohne Altersbeschränkung freigegeben?

Das Sportspiel „FIFA 23“ wurde am 12.07.2022 auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der USK bewertet. Bei dem Spiel handelt es sich um ein Fußball-Sportspiel mit Managementanteilen und unterschiedlichen Spielmodi. Das Sportspiel enthält keine emotional überfordernden Aspekte wie z.B. Gewaltdarstellungen oder Handlungsdruck. Allerdings können durch zufallsbasierte Spielerkartenpakete (sog. “Lootboxen”) Vorteile im Spielverlauf erworben werden, die unter dem Aspekt „Glückspielthematik“ anhand der aktuell gültigen USK-Leitkriterien bewertet wurden. Dabei kam das Prüfgremium zu dem Schluss, dass die Spielerkartenpakete und der Kauf optisch und technisch deutlich erkennbar von realem Glücksspiel distanziert sind – die in den Leitkriterien verankerte „Gewöhnung an Glücksspiel“ wurde durch das Gremium verneint. Eine ebenfalls in den Leitkriterien aufgeführte „Desensibilisierung gegenüber Spielverlusten“ wurde aufgrund der zugrundeliegenden Spielmechanik durch das Gremium nicht gesehen. Zum Zeitpunkt der Alterskennzeichnung des Spiels „FIFA 23“ blieben allerdings Interaktions- und Nutzungsrisiken, wie sie etwa durch nicht spielimmanente Komponenten wie unter anderem auch Kauffunktionen entstehen können, in der Bewertung oder als zusätzlicher Hinweis noch unberücksichtigt. Aus diesen Gründen wurde das Spiel „FIFA 23“ – ebenso wie die Vorgängerspiele – ohne Altersbeschränkung freigegeben und gekennzeichnet (USK 0).

Könnten künftige FIFA-Spiele also trotz gleicher Inhalte anders bewertet werden?

Ja, allerdings werden bereits erteilte Freigaben weiterhin Bestand haben. Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes im Mai 2021 können in Zukunft auch Risiken der persönlichen Integrität außerhalb des Medieninhalts, etwa durch Kauffunktionen oder glückspielähnliche Mechanismen, in der Bewertung berücksichtigt werden. Gemäß dem neuen § 10b JuSchG können nun auch so genannte Nutzungsrisiken, wie z. B. Kauf- und Kommunikationsmöglichkeiten, bei einer jugendschutzrechtlichen Bewertung berücksichtigt werden. Daher werden die USK-Prüfgremien zukünftig auch bewerten, ob von diesen Elementen ein erhöhtes Risiko für Kinder und Jugendliche ausgeht, das eine nachhaltige Schädigung ihrer persönlichen Integrität mit sich bringt. Dies wird unter Berücksichtigung der technischen Vorsorgemaßnahmen (z.B. Optionalität / Deaktivierbarkeit der Funktionen) in jedem Einzelfall abzuwägen sein. Sollten die unabhängigen Gremien im Rahmen ihrer Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Zusatzhinweis alleine nicht ausreicht, kann sich das also auch in der Altersfreigabe widerspiegeln. Zusatzhinweise (in Form von sog. „Deskriptoren“) werden nach gesetzlicher Vorgabe eingeführt, um mehr Transparenz zu Nutzungsfunktionalitäten wie z. B. In-Game-Käufen und Chats zu schaffen. Das ist eine wichtige Orientierungshilfe für Eltern, um passende Spiele auswählen und geeignete technische Jugendschutzeinstellungen vornehmen zu können. Eine Spruchpraxis, die sich durch die neuen gesetzlichen Regelungen, die Anpassungen in den USK-Leitkriterien und deren praktischer Umsetzung ergibt, wird sich in Folge durch die entsprechenden Prüfgremien der USK herausbilden.

Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung und wann startet die USK mit dem geänderten Prüfprozess?

Im vergangenen Jahr hat die USK gemeinsam mit der federführenden Stelle der Obersten Landesjugendbehörden in NRW konkrete Vorschläge für die Umsetzung der neuen Bestimmungen erarbeitet. In diesem Prozess wurden auch Zielgruppen wie Eltern, pädagogische Fachkräfte sowie Kinder- und Jugendliche beteiligt, um eine positive Wirkung sicherzustellen. Dies wurde abgeschlossen und seit Anfang dieses Jahres finden nun die formalen Umsetzungsprozesse aufseiten der Obersten Landesjugendbehörden der 16 Bundesländer statt, wie beispielsweise die notwendige EU-Notifizierung sowie die Bestätigung durch alle 16 Länder zum Teil durch Abstimmungen in den Landtagen. Bis zum Abschluss der formalen Umsetzung der neuen Regelungen des Jugendschutzgesetzes müssen die USK-Altersfreigaben noch auf der Grundlage der bisherigen Regelungen ergehen. Ist dieser Prozess abgeschlossen, treten auch angepasste Leitkriterien für die Prüfung von Computer- und Videospielen in Kraft.

Gibt es Möglichkeiten, Ausgaben im Spiel für Kinder zu limitieren? 

Ja. Eltern empfehlen wir stets die Jugendschutzeinstellungen der jeweiligen Plattform zu nutzen. Bereits jetzt lassen sich auf fast allen Plattformen beispielsweise Ausgabenlimits oder Spielzeitbeschränkungen für Kinderkonten aktivieren. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber: https://usk.de/fuer-familien/ratgeber/technische-massnahmen/

Medienkontakt

Irina Rybin

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