Stellungnahme der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zum Entwurf der Europäischen Kommission EU KIDS Act (COM(2026) 681 final).
Die Europäische Kommission hat mit dem EU KIDS Act neue Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum vorgeschlagen. Der aktuelle Entwurf betrifft neben Themen wie einem Mindestalter für die Nutzung sozialer Medien auch ausdrücklich Online-Spiele und deren Alterskennzeichnung. Die USK-Kennzeichen sind in Deutschland seit mehr als 30 Jahren etabliert, bei Eltern hoch anerkannt und durch unabhängige Verfahren mit Jugendschutzsachverständigen in Zusammenarbeit mit den Obersten Landesjugendbehörden von besonders hoher fachlicher Qualität. Diese hohe Qualität und Bekanntheit führt in Deutschland zu einer weltweit einmaligen Orientierungs- und Schutzwirkung im Bereich Games.
Die USK begrüßt das Ziel der Europäischen Kommission, den Jugendmedienschutz europaweit zu stärken. Gleichzeitig darf eine europäische, harmonisierende Regulierung die bewährten und hohen nationalen Schutzstandards nicht verdrängen. Genau dieses Risiko droht aktuell durch den EU Kids Act, dem dringend begegnet werden muss. Im Gegensatz zur Situation im Bereich Social Media, verfügen Games seit Jahrzehnten über etablierte Jugendschutzsysteme und verbindliche Standards.
Deutschland setzt mit seinem etablierten System der regulierten Selbstregulierung weltweit Maßstäbe im Jugendmedienschutz. Mit der USK verfügt Deutschland seit Jahren über ein überaus erfolgreiches System der ko-regulierten Selbstkontrolle im Jugendmedienschutz, das auf das Zusammenwirken von Wirtschaft und Staat basiert. Eine besondere Stärke liegt darin, dass sich die Prüfpraxis kontinuierlich weiterentwickelt und dynamisch auf neue Risiken und Medienentwicklungen reagieren kann.
So gehörte die USK weltweit zu den ersten Einrichtungen, die seit 2023 neben Spielinhalten auch sogenannte Interaktions- und Nutzungsrisiken bei der Alterskennzeichnung berücksichtigen. Dazu zählen etwa Kommunikationsfunktionen, Kaufanreize, Lootboxen oder Mechanismen, die Druck zum Vielspielen erzeugen können. Eine aktuelle USK-Elternumfrage bestätigt den Rückhalt für diesen Ansatz: 91 Prozent der Eltern begrüßen die erweiterten Prüfkriterien, 89 Prozent sehen in den USK-Alterskennzeichen eine verlässliche Orientierung bei der Auswahl digitaler Spiele.
Auch im Bereich der Online-Spiele bestehen bereits etablierte Lösungen: Über die International Age Rating Coalition (IARC) werden auf zahlreichen Spieleplattformen seit 2014 Alterskennzeichen nach den jeweiligen regionalen Kriterien vergeben. Das System ist in Deutschland seit April 2025 bundesweit nach dem Jugendschutzgesetz durch die Obersten Landesjugendbehörden staatlich anerkannt. Damit existiert bereits eine europäische Lösung, die zeigt, dass grenzüberschreitende Harmonisierung unter Berücksichtigung unterschiedlicher regionaler Jugendschutzstandards und kultureller Anforderungen miteinander vereinbar ist.
Der aktuelle Entwurf des EU KIDS Act sichert den Fortbestand dieser bewährten und effektiven Strukturen jedoch nicht ausreichend ab. Anstatt solche Systeme zu stärken, schwächt er sie und droht die Qualität des Kinder- und Jugendschutzes bei Games zu verringern. Insbesondere die vorgesehenen europäischen Verhaltenskodizes zur Alterskennzeichnung (Art. 17) und die Regelungen für eigene Altersbewertungssysteme von App-Stores (Art. 16) würden etablierte nationale Verfahren überlagern. Zwar berücksichtigt der Entwurf bestehende Systeme grundsätzlich, schützt jedoch weder ihre etablierten Entscheidungsstrukturen und nationale Anerkennung noch ihre eigenständige Weiterentwicklung ausreichend verbindlich. Insgesamt besteht die große Gefahr, dass eine europaweite Vereinheitlichung nicht zu mehr Jugendschutz führt, sondern bereits erreichte hohe Schutzstandards untergräbt.
Ein wirksamer Jugendmedienschutz muss auf gesellschaftlich akzeptierten und legitimierten Orientierungshilfen und Entscheidungsstrukturen sowie auf fachlich fundierten und dynamisch anpassbaren Bewertungskriterien aufbauen. Besonders erfolgreich ist er dort, wo die Wirtschaft über eine regulierte Selbstkontrolle gemeinsam mit staatlichen Stellen in die gemeinsame Verantwortung gehen, und so auch den hochdynamischen Entwicklungen Rechnung tragen können. Zugleich müssen europäische Vorgaben die kulturelle Verantwortung der Mitgliedstaaten sowie die verfassungsrechtlich garantierte elterliche Erziehungsverantwortung achten. Erforderlich ist ein verhältnismäßiger, risikobasierter Ansatz, der den Besonderheiten digitaler Spiele Rechnung trägt und die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Orientierung und digitale Teilhabe, einschließlich des Rechts auf Spiel angemessen berücksichtigt.
Bestehende Systeme wie USK und PEGI sollten die Grundlage europäischer Standards für Videospiele bilden, statt neue parallele Verfahren und Strukturen zu schaffen, deren Wirkung für den Kinder- und Jugendmedienschutz fragwürdig sind. Der EU KIDS Act muss deshalb gezielt angepasst werden:
- 1. Bestehende Alterskennzeichnungssysteme rechtlich absichern (Art. 17)
Etablierte und nationalstaatlich verankerte Systeme wie das der USK und europäische Systeme wie PEGI müssen einschließlich ihrer Entscheidungsstrukturen und ihrer eigenständigen Weiterentwicklung ausdrücklich erhalten bleiben. Nationale kulturelle Bewertungsmaßstäbe und Zuständigkeiten müssen gewahrt werden. - 2. IARC nutzen statt neue Systeme schaffen (Art. 17)
Mit der International Age Rating Coalition (IARC) existiert bereits ein international etabliertes System sowie eine europäisch anschlussfähige Lösung, die zeigt, dass grenzüberschreitende Harmonisierung unter Berücksichtigung unterschiedlicher regionaler Jugendschutzstandards und kultureller Anforderungen miteinander vereinbar ist. Der EU KIDS Act sollte diese Strukturen anerkennen und widersprüchliche oder doppelte Kennzeichnungen vermeiden. - 3. Alterskennzeichen einer anerkannten Selbstkontrolle verbindlich berücksichtigen (Art. 16)
Gesetzlich verankerte Altersbewertungen wie die USK-Kennzeichen müssen bei altersbezogenen Zugangsentscheidungen von Geschäften für Software-Anwendungen maßgeblich bleiben. Zusätzliche Store-Einstufungen dürfen diese nicht aushebeln. - 4. Games-spezifische Schutzstandards berücksichtigen (Art. 15)
Schutzpflichten müssen verhältnismäßig sein und die Besonderheiten von Games berücksichtigen. Entsprechend muss sich das “Safety by Design”-Konzept für Anbieter von Games deutlich von den für soziale Medien geltenden Vorschriften unterscheiden, da Games ein völlig eigenständiges Medium mit anderem Zwecken, Design und Risikosphären darstellen. Basis sollten die bereits etablierten Kriterien von USK und PEGI zu Nutzungsrisiken sein. Die etablierten Jugendschutzfunktionen auf Plattform- und Betriebssystemebene müssen nutzbar bleiben. - 5. Anerkannte Jugendschutzinstrumente stärken (Art. 20 und Art. 16)
Bestehende Prüf- und Anerkennungsverfahren für technische Jugendschutzlösungen, etwa bei Spielkonsolen, müssen europäisch berücksichtigt werden. Anerkannte Prüfungen von Jugendschutzlösungen sollten als Nachweis der Erfüllung entsprechender Schutzpflichten dienen können. Auch die durch Art. 6 Abs. 2 geschützte elterliche Erziehungsverantwortung muss im europäischen Jugendmedienschutz angemessen berücksichtigt werden. Eltern müssen weiterhin die eigenverantwortliche Möglichkeit haben, selbst über die Nutzung altersgekennzeichneter Spiele durch ihre Kinder entscheiden und technische Schutzeinstellungen individuell anpassen zu können. Pauschale Zugangsbeschränkungen dürfen diese Verantwortung nicht unverhältnismäßig einschränken.
Die USK steht bereit, ihre über 30-jährige Fachexpertise in die weiteren europäischen Beratungen einzubringen. Gemeinsames Ziel ist ein wirksamer und zukunftsfähiger Jugendmedienschutz, der Kindern und Jugendlichen sichere digitale Teilhabe ermöglicht und Familien verlässliche Orientierung bietet.
Die ausführliche Synopse mit den konkreten Änderungsvorschlägen der USK zum EU KIDS Act ist unter folgendem Link abrufbar





