Wichtige Entscheidungen aus der Spruchpraxis: Dying Light 2

Ein Gastbeitrag der Ständigen Vertreter*innen der OLJB bei der USK

Auf den Internetseiten bekannter Spiele-Magazine und in den sozialen Medien wurde zum Ende des Jahres 2021 berichtet, dass dem Spiel „Dying Light 2 Stay Human“ von der USK die Alterskennzeichnung für die Original-Version verweigert wurde und das Spiel deshalb auf dem deutschen Markt in einer veränderten Version erscheinen werde. Alle hierzu eingehenden Zuschriften (ca. 200) waren ausnahmslos Beschwerden über die erfolgte Nichtkennzeichnung, in der die Anfragenden der USK vorwarfen, sie ihrer Entscheidungsfreiheit zu berauben – häufig verbunden mit dem Hinweis, dass es problemlos sei, sich die unveränderte Version des Spiels online oder im benachbarten Ausland zu besorgen. Diese immense Flut von Anfragen zu einem Spiel hatten die Ständigen Vertreter*innen der OLJB bei der USK zuletzt im Jahr 2009 zu beantworten (ca. 115), als das Spiel „Resident Evil 5 Versus Modus“ nicht gekennzeichnet wurde.

Das Action-Adventure „Dying Light 2 Stay Human“, das sich in einem Zombie-Survival-Setting in detaillierter 3D-Grafik präsentiert, wurde vom Antragsteller nacheinander in vier verschiedenen Versionen zur Alterskennzeichnung bei der USK vorgelegt. Diese Versionen unterschieden sich im Wesentlichen in Bezug auf die virtuellen Gewalthandlungen bzw. Gewaltdarstellungen gegen menschlich gestaltete Spielfiguren. Da bereits das Vorgängerspiel „Dying Light“ in die Liste jugendgefährdender Medien der BzKJ aufgenommen ist, wurde jeweils geprüft, inwieweit eine jugendgefährdende Wirkungsmacht nach der Spruchpraxis der BzKJ vorliegen könnte.

Bei der Prüfung der ersten Version kam der USK-Regelausschuss zu dem Ergebnis, dass bei Abwägung mit der Gesamtwirkung des Spiels die Indizierungstatbestände als erfüllt erachten werden müssen und somit die Vermutung einer Jugendgefährdung gemäß der Spruchpraxis der BzKJ nicht ausgeschlossen werden kann, so dass diese Version nicht gekennzeichnet werden durfte. Auch die zweite, leicht veränderte Version erhielt – sowohl im Regel- als auch im Berufungsausschuss – keine Kennzeichnung. Konkret stellten die USK-Prüfgremien fest, dass das Spiel selbstzweckhaft und detailliert dargestellte Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen enthält, die sich nicht nur gegen Zombie-Figuren, sondern auch gegen menschlich gestaltete Spielfiguren richten.

Bei der dritten eingereichten Version des Spiels „Dying Light 2 Stay Human“ waren Story-Rahmung, Spielwelt und Quests identisch mit den beiden zuvor nicht gekennzeichneten Versionen. Auch hier wirkten die Gewalthandlungen gegen die Zombie-Figuren sehr drastisch. Dagegen waren die Gewaltdarstellungen gegen menschlich gestaltete Spielfiguren deutlich abgemildert. Nach sorgfältiger Abwägung des Spielinhalts bezogen auf die Indizierungstatbestände konnte der Regelausschuss hier keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermutung einer jugendgefährdenden Wirkung des Spiels gemäß der Spruchpraxis der BzKJ feststellen, so dass die dritte Version die Alterskennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ (USK 18) erhielt. Auch die vierte – in Bezug auf die dritte Version leicht veränderte – Version des Spiels „Dying Light 2 Stay Human“, die vom Antragsteller aus Gründen der Anpassung an den internationalen Markt eingereicht wurde, erhielt im Regelausschuss das beantragte Alterskennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ (USK 18).

Eine weitergehende Freigabe ab 16 Jahren kam nicht in Betracht, da aufgrund der vorgenannten drastischen Gewaltdarstellungen gegen die Zombie-Figuren eine Jugendbeeinträchtigung durch desensibilisierende Effekte nicht ausgeschlossen werden konnte.