Wann erhalten Spiele keine Kennzeichnung von der USK?

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Medien, die sich auf deren Entwicklung negativ auswirken könnten, hat in Deutschland einen hohen Stellenwert. 

Die gesetzlichen Vorschriften dazu finden sich insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Darin ist u. a. auch die Weitergabe von digitalen Spielen an Kinder und Jugendliche geregelt. So dürfen beispielsweise Spiele auf Trägermedien nur an Kinder und Jugendliche verkauft werden, wenn diese für die jeweilige Altersgruppe freigegeben und mit einem gesetzlichen USK-Alterskennzeichen versehen sind.

Was müssen USK-Prüfgremien bei der Kennzeichnung von Spielen berücksichtigen?

Die unabhängigen USK-Gremien, die den Ständigen Vertreter*innen der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) eine Altersfreigabe empfehlen, müssen bei der Diskussion über die Alterseinstufung eines Spiels u. a. auch die Indizierungstatbestände der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) berücksichtigen. Kriterien sind beispielsweise Gewaltdarstellungen, die verrohend oder zur Gewalt anreizend wirken können. Kommt das Prüfgremium zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Indizierung vorliegen, darf gemäß § 14 Abs. 4 JuSchG keine Kennzeichnung erfolgen. In den letzten Jahren kam es selten vor, dass Spiele keine Kennzeichnung von der USK erhalten haben (Vgl. bspw. Jahresstatistik 2020: 0,3 Prozent). Nicht gekennzeichnete Spiele können von der BzKJ indiziert werden. Spiele mit einem USK- Alterskennzeichen nach §14 Absatz 6 sind hingegen vor der Indizierung geschützt.

Dürfen Erwachsene nicht gekennzeichnete Spiele kaufen?

Die Abgabe von nicht gekennzeichneten und indizierten Spielen an Kinder und Jugendliche ist gesetzlich verboten. Nicht gekennzeichnete und auch indizierte Spiele dürfen jedoch (sofern diese nicht strafrechtlich relevant sind) Erwachsenen angeboten und ganz legal gekauft werden, wobei indizierte Spiele u. a. einem absoluten Werbeverbot unterliegen.

Was kann der Anbieter tun, wenn er mit dem Ergebnis der Alterskennzeichen nicht einverstanden ist?

Der Anbieter kann zu diesem Ergebnis in Berufung gehen, sodass der Sachverhalt neu geprüft wird. Es ist dem Anbieter außerdem freigestellt, unterschiedliche Versionen eines Spiels bei der USK einzureichen, um eine Kennzeichnung zu erhalten und dadurch vor einer etwaigen Indizierung geschützt zu sein.